Reservatrechte

Reservatrechte
Reservat|rechte,
 
1) im Heiligen Römischen Reich bis 1806 die Rechte des Kaisers (Jura reservata), die er ohne Mitwirkung des Reichstags ausüben durfte (z. B. Standeserhöhungen, Erteilung von Privilegien, Ernennung von Notaren).
 
 2) im Deutschen Reich 1871-1918 die in der Reichsverfassung nur zum Teil abgesicherten Sonderrechte, die sich die süddeutschen Staaten und die Hansestädte in den Novemberverträgen von 1870 als Vorbedingung für ihren Eintritt ins Reich ausbedungen hatten. Hierunter fielen z. B. eigene Post- und Telegrafenverwaltung in Bayern und Württemberg, in Bayern außerdem eigene Eisenbahnverwaltung und Oberbefehl des Königs über das eigene Heer im Frieden, eigenes Recht zur Verhängung des Belagerungszustands. Die geringsten Reservatrechte der süddeutschen Staaten hatte Baden, das nur eine eigene Regelung der Bier-, anfänglich auch der Branntweinsteuer kannte. Die Reservatrechte konnten nur mit Zustimmung des betreffenden Landes geändert werden. Mit der Reichsverfassung von 1919 wurden die Reservatrechte hinfällig.

Universal-Lexikon. 2012.

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